Satzung des BVND Sachsen-Anhalt
§ 1: Name, Rechtsform und Sitz des Verbandes
- Der Verband führt den Namen „Berufsverband der Niedergelassenen Diabetologen Sachsen-Anhalt e.V.“, Kurzform „BVND-SA“.
- Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins
- Er ist im Vereinsregister Sachsen-Anhalt eingetragen.
- Er hat seinen Sitz in Magdeburg.
§ 2: Zweck und Aufgabenkreis
- Zweck des Berufsverbandes ist es, alle berufspolitischen Fragen der ambulant niedergelassenen, diabetologisch tätigen Ärzte zu behandeln, alle gemeinsamen Belange und Berufsinteressen zu wahren, zu fördern und zu vertreten.
- Ebenso hat der Berufsverband die Aufgabe, die berufliche Fort- und Weiterbildung der ambulant diabetologisch tätigen Ärzte zu fördern und die Mitglieder durch Ratschläge in der Erfüllung ihrer ärztlichen Aufgaben zu unterstützen.
- Der Berufsverband ist Mitglied im Bundesverband der Niedergelassenen Diabetologen e.V. (BVND).
- Der Berufsverband arbeitet eng mit den wissenschaftlichen Fachgesellschaften für Diabetologie zusammen.
§ 3: Nicht wirtschaftlicher Verein
- Der Berufsverband ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
- Der Berufsverband ist nicht gemeinnützig.
- Die Mittel des Berufsverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden.
Mitglieder, die für den Verband tätig sind, können eine Aufwandsentschädigung erhalten. Die Mitgliederversammlung beschließt das Nähere. - Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4: Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
- Der Berufsverband hat ordentliche, assoziierte und passive Mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder können sein:
a) In eigener Praxis niedergelassene, diabetologisch tätige Ärzte
b) Angestellte, diabetologisch tätige Ärzte in einer Einzelpraxis, einer Berufsausübungsgemeinschaft oder einem Medizinischen Versorgungszentrum in ärztlicher Hand - Assoziierte Mitglieder ohne Stimmrecht können sein:
a) Angestellte, diabetologisch tätige Ärztinnen und Ärzte in einer Einzelpraxis, einer Berufsausübungsgemeinschaft oder einem Medizinischen Versorgungszentrum in ärztlicher Hand
b) Ärzte in Weiterbildung - Passive Mitglieder ohne Rechte und Pflichten können Mitglieder nach Beendigung der ärztlichen Berufstätigkeit auf Antrag an den Vorstand werden.
- Der Vorstand kann weitere Arten der Mitgliedschaft zulassen und die damit verbundenen Rechte und Pflichten bestimmen.
§ 5: Eintritt in den Berufsverband
- Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Wird der Beitrittserklärung durch den Vorstand innerhalb von 6 Wochen nach Eingang nicht widersprochen, gilt die Beitrittserklärung als angenommen.
- Auf Verlangen ist die diabetologische Tätigkeit oder diabetologische Qualifikation nachzuweisen.
- Jedes Mitglied erhält bei der Aufnahme ein Exemplar dieser Satzung.
§ 6: Mitgliedsbeitrag
- Für die Mitgliedschaft wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.
- Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der bis spätestens 31. März des laufenden Jahres zu entrichten ist. Bei Eintritt in den Berufsverband nach dem 31. März des Jahres wird der Mitgliedsbeitrag anteilig nach vollen Restmonaten des Jahres fällig.
- Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes ordentliche Mitglied des Berufsverbandes hat das Recht, nach Maßgabe dieser Satzung in den Organen des Berufsverbandes mitzuwirken. Jedes Mitglied kann die Unterstützung des Berufsverbandes nach dessen satzungsgemäßen Aufgabenbereichen in Anspruch nehmen.
- Mitgliedern, die mit Ihren Beiträgen länger als ein Jahr im Rückstand sind, ist die Ausübung Ihres Rechts gemäß vorstehendem Absatz, insbesondere auch des Stimmrechts, verwehrt.
- Mitglieder sollen den Berufsverband bei der Durchführung der ihm satzungsgemäß obliegenden Aufgaben unterstützen, ihm die hierfür erforderlichen Aufklärungen und Nachrichten geben, die Satzung und die Beschlüsse des Berufsverbandes einhalten und die Beiträge ordnungsgemäß leisten.
§ 8: Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt aus dem Berufsverband ist nur zum 31.12. eines Jahres zulässig. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens am 30. November schriftlich zugegangen sein (Datum des Poststempels).
- Mitglieder, die mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand sind, werden bei fortbestehendem Zahlungsrückstand am 31. Dezember des Folgejahres nach dem Eintritt in den Beitragsverzug aus dem Berufsverband ausgeschlossen. Die Beitragspflicht besteht bis zur Beendigung der Mitgliedschaft.
- Ein Mitglied kann weiterhin nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Berufsverband ausgeschlossen werden, wenn nachfolgende Gründe vorliegen:
a) Grober Verstoß gegen die Ziele des Berufsverbandes
b) Schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Berufsverbandes
c) Gröbliche Verletzung der Interessen des Berufsverbandes - Der Bescheid über den Ausschluss ist durch Einschreibebrief zuzustellen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an den Vorstand binnen vier Wochen nach Ausstellung des Ausschlusses zu. Der Vorstand entscheidet endgültig unter Ausschließung des ordentlichen Rechtsweges.
§ 9: Organe des Verbandes
- Hierzu zählen:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§ 10: Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Berufsverbandes.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig:
a) Für die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
b) Für die Entgegennahme des Arbeits- und Kassenberichtes, sowie die Entlastung des Vorstandes,
c) Für die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) Für die Änderung der Satzung,
e) Für die Auflösung des Berufsverbandes,
f) Für die Beschlussfassung über eine Entschädigungsordnung - Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal in jedem Jahr stattfinden. Sie wird durch den 1. Vorsitzendendes Vorstandes einberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn der Vorstand die Abhaltung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließt oder wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe bei dem Vorstand verlangt.
- Jedes Mitglied ist per Brief oder per Fax oder per E-Mail unter Mitteilung der vorgesehenen Tagesordnung einzuladen. Briefe, Fax und e-Mail werden an die jeweils letzte von den Mitgliedern bekannte Adresse übermittelt. Die Einladungen sind spätestens 21 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung zu versenden (Datum des Versandnachweises). Anträge zur Tagesordnung müssen 14 Tage vor Versammlungsbeginn (Datum des Versandnachweises) an den Vorstand eingereicht werden.
- Über die Auflösung des Berufsverbandes darf nur beschlossen werden, wenn die Ladungen mit der Tagesordnung, in der auf die geplante Auflösung ausdrücklich hingewiesen ist, spätestens einen Monat vor dem Tage der Mitgliederversammlung versendet worden sind.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Erschienenen beschlussfähig. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich und ausreichend. Die Bestimmung findet keine Anwendung auf Beschlüsse über die Abänderung der Satzung oder die Auflösung des Berufsverbandes.
- Beschlüsse über die Abänderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
- Beschlüsse über die Auflösung des Berufsverbandes bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Versammlung ist für die Auflösung des Berufsverbandes nur dann beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so findet die Abstimmung über den Auflösungsantrag in einer 4 Wochen später zu berufenden Mitgliederversammlung statt, bei welcher eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zur Beschlussfassung genügt.
- Die Wahlen werden durch einfachen Mehrheitsbeschluss per Akklamation durchgeführt. Auf einfachen Antrag erfolgt die Wahl geheim mit Stimmzettel. Die Mitglieder des Vorstands werden jeder für sich gewählt. Die Wahlvorschläge werden der Mitgliederversammlung über den Vorstand unterbreitet.
- Wiederwahl ist stets zulässig. Erklärt ein Gewählter, dass er die Wahl nicht annehmen könne, so ist dieser Teil der Wahl zu wiederholen.
- Der 1. Vorsitzende oder ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied leitet die Mitgliederversammlung.
- Der Ablauf der Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse werden protokolliert und das Protokoll vom 1. Vorsitzenden oder in Vertretung vom 2. Vorsitzenden beurkundet.
§ 11: Der Vorstand
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verband wird der 2. Vorsitzende bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB sowie dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu 4 Beisitzern. Der erweiterte Vereinsvorstand ist nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB). Er nimmt lediglich die Funktionen wahr, die ihm nach der Satzung innerhalb des Vereins übertragen sind. Der Vorstand wird für 4 Jahre gewählt, bleibt jedoch bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
- Der Vorstand ist für alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Berufsverbandes zuständig, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder durch Bestimmung der Satzung anderen Organen vorbehalten sind.
- Den Vorsitz im Vorstand führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Er lädt die Mitglieder des Vorstandes ein. Er ist dazu verpflichtet, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes einen entsprechenden Antrag stellen. Die Einladungen sollen spätestens am 10. Tage vor dem Tage der Zusammenkunft per Brief, Fax, e-Mail oder Messenger-Dienst versendet werden. In wichtigen Fällen kann diese Frist unterschritten werden und telefonische Einladung erfolgen.
- Der Vorstand ist bei ordentlicher Ladung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Die den Entscheidungen des Vorstands zu Grunde liegenden Abstimmungsergebnisse sollen geheim gehalten werden. Der Vorstand kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
- Der Vorstand kann zur Bearbeitung von Sonderfragen Sachverständige zu den Sitzungen heranziehen.
- Der Vorstand kann einzelne Mitglieder oder Ausschüsse mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben oder eines besonderen Aufgabenkreises betrauen. Er hat jedoch in jedem Fall die Entscheidung selbst zu treffen.
- Der Vorstand kann die Organisation einer Geschäftsstelle des Berufsverbands an einen externen Dienstleister vergeben.
- Die Beschlüsse der Vorstandssitzungen werden protokolliert und das Protokoll vom 1. Vorsitzenden oder in Vertretung vom 2. Vorsitzenden beurkundet.
§ 12: Vertretung in der Mitgliederversammlung des Bundesverbandes der niedergelassenen Diabetologen e.V. (BVND)
- Ein alleinvertretungsberechtigtes Mitglied des Vorstandes vertritt den Berufsverband der Niedergelassenen Diabetologen Sachsen-Anhalt e.V. (BVND-SA) in der Mitgliederversammlung des Bundesverbandes der Niedergelassenen Diabetologen e.V. (BVND).
- Die Vertretung erfolgt in der Reihenfolge 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schatzmeister, Schriftführer, Beisitzer.
- Im Vertretungsfall wird ein nichtalleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied für die Vertretung im Bundesverband durch Vorstandsbeschluss gemäß § 30 BGB mit den erforderlichen Vollmachten ausgestattet.
§ 13: Kassenprüfung
- Die Kasse wird zum Ablauf eines jeweiligen Kalenderjahres in jedem Jahr durch zwei aus der Mitte der Versammlung des Verbandes gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfbericht. Die Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.
- Alternativ kann die Mitgliederversammlung die Aufgabe der Kassenprüfung auch einem externen Wirtschaftsprüfungsunternehmen übertragen. Das Wirtschaftsprüfungsunternehmen erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfbericht.
§ 14: Auflösung
- Im Falle der Auflösung des Berufsverbandes soll das vorhandene Vermögen zu gleichen Teilen an die zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Mitglieder ausgezahlt werden.
§ 15: Rechtsstand und Erfüllungsort
- Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Magdeburg.
§ 16: Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt mit Wirkung des Eintragungsdatum in das Vereinsregister in Kraft.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 25.11.2020